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Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. |
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Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Als Geschädigter müssen Sie den entstandenen Schaden der gegnerischen Versicherung mitteilen. Damit Ihre Ersatzansprüche auch im vollen Umfang geltend gemacht werden können, müssen Sie den Schadensumfang und die Schadenshöhe nachweisen. Hierzu wird ein Gutachten über den Schaden erstellt. Immer öfter beauftragt der Versicherer im Haftpflichtschadenfall den hauseigenen Versicherungs-Sachverständigen, ohne Sie zu informieren und ihre Zustimmung einzuholen. Als Geschädigter nach einem Verkehrsunfall haben Sie das Recht, einen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen. Die Kosten hierfür trägt die Versicherung des Unfallgegners.
Im Folgenden kurze Auswahl Ihrer wichtigsten Ansprüche (Schadenersatzforderungen): Bei der Entscheidung, ob es sich tatsächlich um einen Bagatellschaden oder doch um einen weit aus höherem Unfallschaden handelt, helfen wir gerne vor Ort.
Die Wertminderung stellt einen finanziellen Ausgleich gegenüber einem nicht verunfallten Fahrzeug dar.
WICHTIG: Selbst wenn die gegnerische Versicherung "großzügig" auf ein Sachverständigen-Gutachten verzichtet, heißt dies nicht, dass Sie ebenfalls auf Ihr Recht, ein für Sie kostenloses, neutrales und qualifiziertes Gutachten erstellen zu lassen, verzichten sollten! |


